Allgemeine Geschäftsbedingungen für den unternehmerischen Rechtsverkehr
Geltungsbereich
Sämtliche Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden (im Folgenden auch „Auftraggeber“) finden, soweit der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich zugestimmt hat, keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer Lieferungen und Leistungen in Kenntnis abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos erbringt. Individuelle Vereinbarungen haben jedoch stets Vorrang vor diesen AGB.
Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Vertragsschluss
Unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein verbindliches Angebot, so kann dieser das Angebot innerhalb von vier Wochen durch Gegenzeichnung annehmen, sofern keine abweichende Bindungsfrist angegeben ist. Angaben in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial sind unverbindlich und stellen kein Angebot im Rechtssinne dar.
Sämtliche bei Vertragsschluss getroffenen Abreden werden vollständig schriftlich (d.h. mindestens in Textform) im Vertrag niederlegt. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündlich abweichende Zusagen zu treffen.
Jedes Angebot steht unter dem Vorbehalt der Prüfung der technischen Umsetzbarkeit beim Kunden. Sollte sich im Rahmen der Überprüfung zeigen, dass die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung beim Kunden nicht vorliegen, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung ist unverzüglich nach Kenntniserlangung zu erklären. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen.
Technische Änderungen, die aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben, behördlicher Anweisung oder zum Zwecke technischer Verbesserung erfolgen, bleiben vorbehalten, soweit sie für den Kunden nicht unzumutbar sind und insbesondere weder zu einer Wertminderung führen noch die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen.
Berechnungen
Rentabilitätsberechnungen erfolgen auf der Basis der aktuellen Gesetzeslage sowie in technischer Hinsicht auf der Basis der durchschnittlichen Sonneneinstrahlung für die jeweilige Region sowie der bestmöglichen Ausrichtung. Die in der Rentabilitätsberechnung enthaltenen Ertragsprognosen sind beispielhaft und unverbindlich. Es handelt sich ausschließlich um Modellrechnungen, die auf den vorgenannten Parametern beruhen, die sich verändern können. Eine bestimmte Rentabilität kann daher nicht zugesichert werden.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Beratung in Bezug auf etwaige steuerliche Auswirkungen oder die Gewährung öffentlicher Fördermittel. Es obliegt dem Auftraggeber, entsprechende Informationen einzuholen.
Preise, Preisänderungen
Angegebene Preise verstehen sich in Euro.
Für den Fall, dass sich nach Vertragsschluss einzelne Kostenpositionen verändern, ohne dass dies von dem Auftragnehmer zu vertreten ist, und sich dadurch unter Berücksichtigung aller übrigen Kostenpositionen eine Erhöhung der Gesamtkosten der Vertragserfüllung für den Auftragnehmer ergibt, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen entsprechend anzupassen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Preiserhöhung mindestens vier Wochen im Voraus in Textform unter Darlegung der Gründe unterrichten. Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 5 % ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die geleisteten Zahlungen werden Ihnen in diesem Fall abzüglich einer Bearbeitungspauschale von 300,- € zurückerstattet. Der Rücktritt ist innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung der Preiserhöhung zu erklären.
Zahlungsbedingungen
Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Vertragsschluss zu verlangen, dass eine angemessene Vorauszahlung auf Teile der Vergütung vereinbart wird, die – je nach Vereinbarung – unmittelbar nach Vertragsschluss und / oder bei Lieferung der Komponenten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt wird. Die Rechnungen über die Vorauszahlungen sind jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang zu leisten. Die Schlussrechnung wird nach erfolgter technischer Inbetriebnahme durch den Auftragnehmer gestellt. Die Inbetriebnahme durch den Netzbetreiber ist nicht Voraussetzung für die Fälligkeit.
Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungspflichten nicht fristgerecht nach, stehen dem Auftragnehmer die gesetzlichen Ansprüche und Rechte für den Fall des Verzuges uneingeschränkt zu.
Lieferung und Leistung
Der Beginn einer von dem Auftragnehmer angegebenen Liefer- und Leistungszeit und die Einhaltung der Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers setzen die Klärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden Verpflichtungen voraus. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Auftraggeber seinerseits sämtliche zu liefernde Unterlagen, erforderliche Genehmigungen und Freigaben sowie für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat.
Wird der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (wie insbesondere Streik, rechtmäßige Aussperrung, Pandemien und Epidemien, Naturkatastrophen, Krieg oder behördliche Anordnungen) an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Leistungspflichten gehindert, ist der Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung und eine angemessene Wiederanlaufphase von seinen Vertragspflichten befreit und berechtigt, den Zeitpunkt der Erfüllung entsprechend hinauszuschieben. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Behinderung und die voraussichtliche Dauer unterrichten. Im Falle einer Verzögerung von mehr als drei Monaten ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung. Sollte der Auftragnehmer trotz sorgfältiger Auswahl seines Lieferanten und rechtzeitigen Abschlusses eines entsprechenden Deckungsvertrages mit dem Lieferanten aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beliefert werden, ist er berechtigt, den Zeitpunkt der Lieferung entsprechend hinauszuschieben. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Verzögerung unverzüglich unterrichten. Bleibt die Lieferung unter den vorgenannten Voraussetzungen dauerhaft aus und kommt es zu einer Verzögerung von mehr als drei Monaten, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
Zeigt sich im Zuge der Installation, dass die Durchführung nicht umsetzbar ist, da die technischen Voraussetzungen bei dem Kunden nicht den von ihm gemachten Angaben entsprechen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag zu kündigen. War die fehlende Umsetzbarkeit für den Auftragnehmer nicht erkennbar, ist er berechtigt, die Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen zu verlangen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber in diesem Fall auf Verlangen die Komponenten gegen Zahlung des hierauf entfallenden Anteils der vereinbarten Vergütung übereignen. Verlangt der Auftragnehmer nicht die Herausgabe der Komponenten, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese anderweitig zu veräußern. Ansprüche des Auftragnehmers auf Schadensersatz bleiben unberührt.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Die Einholung etwaiger für die Errichtung der Anlage erforderlicher Genehmigungen und die Prüfung der statischen Voraussetzungen für die Durchführung obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Fläche, auf der die Photovoltaikanlage errichtet werden soll, eine zusätzliche Tragkraft von mindestens 20 kg/m² Belastung aufweist.
Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Lage von Strom-, Gas- und Wasserleitungen zu machen, welche für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer uneingeschränkten und sicheren Zugang zum Ort der Montage zu gewähren. Er hat sicherzustellen, dass das Gebäude frei von Asbest und anderen gefährlichen Stoffen ist. Eine Absturzsicherung ist bauseits durch den Auftraggeber zu stellen, sofern nicht beim Auftragnehmer beauftragt.
Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber sämtliche für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen, die die Voraussetzungen und örtlichen Gegebenheiten bei dem Auftraggeber betreffen, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Voraussetzung für die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage ist das Vorhandensein eines Zweirichtungszählers. Der Austausch der Zähler zählt nicht zu den durch den Auftragnehmer geschuldeten und zu erbringenden Leistungen.
Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die dadurch entstehenden Kosten für Wartezeiten und hieraus resultierende zusätzliche Kosten (insbesondere Reisekosten) zu erstatten, es sei denn, er weist nach, dass er die Verletzung nicht zu vertreten hat. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
Abnahme
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Leistungen nach Fertigstellung abzunehmen. Die Leistungen gelten auch dann als abgenommen, wenn er die Abnahme innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
Gewährleistung
Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass Photovoltaikanlagen und ihre Komponenten einer technisch bedingten sowie natürlichen und altersbedingten Abnutzung unterliegen, aus der sich Leistungsverluste („Degradation“) ergeben können. Eine übliche Degradation der Photovoltaikanlage und ihrer Komponenten stellt deswegen keinen Mangel dar.
Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung im Rahmen der Nacherfüllungspflicht im Falle eines Mangels obliegt dem Auftragnehmer.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme nach Ziff. 0. Abweichend hiervon gilt für Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie für Schadensersatzansprüche aufgrund der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit die gesetzliche Gewährleistungsfrist
Herstellergarantie
Leistungs- und Produktgarantien der Hersteller von Komponenten (wie z.B. PV-Module und Wechselrichter) werden ausschließlich durch die jeweiligen Hersteller gewährt. Der Auftragnehmer übernimmt durch deren Weitergabe keine eigenen Verpflichtungen im Rahmen der Garantie. Etwaige gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer bleiben unberührt.
Haftung
Der Auftragnehmer haftet vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit der Auftragnehmer hiernach haftet, ist seine Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt mit Ausnahme von Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die Haftung für schuldhafte Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die Haftung im Falle einer etwaigen eigenen Garantieübernahme oder die Haftung aufgrund der zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
Soweit vorstehend nicht abweichend geregelt, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend, wenn der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den zu liefernden Teilen bis zur vollständigen Begleichung der Forderungen aus dem Vertrag vor.
Rechtswahl und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers.